b) Im Hinblick auf die Anwendung der Verkehrssicherungspflicht stellt sich die Frage, ob sich der Unfallhang am Nachmittag des 23. Januar 1995 dergestalt präsentierte, dass die Benützer im Sinne eines Pistenvertrauens davon haben ausgehen müssen, sie würden sich auf einer präparierten Piste befinden.