7.a) Eine Würdigung der vorhandenen Beweise ergibt, dass sich der Unfallort klarerweise ausserhalb einer Piste bzw. des Pistenrandes zugetragen hat. Es ist mit Fotoaufnahmen erstellt, dass die Piste G. mit roten Markierstangen markiert gewesen war, während sich im Unfallhang keine solchen befunden haben. Andererseits wurde rund 30 Meter vor Beginn des Unfallhanges mit einem Wegweiser auf die bestehenden weiteren Pisten N., O. und P. hingewiesen. Der Unfallhang befand sich hingegen auf keiner der genannten Pisten, die zudem auf dem Übersichtsplan des Skigebietes eingezeichnet waren. Die Gruppe um die Berufungsklägerin verliess die Piste G. in einiger Entfernung zum Wegweiser.