ee) Die Berufungsklägerin führte in der Einvernahme vom 18. Mai 1995 aus, vor der Talabfahrt sei sie bei jener Gruppe geblieben, welche die Talabfahrt gemacht habe. Sie wisse nicht mehr, ob Herr F. Anweisungen bezüglich der Marschformation gegeben habe. Sie habe das Skigebiet nicht gekannt. Für sie habe es eine Talabfahrt gegeben. Sie sei einfach der Piste nachgefahren. Sie sei in einer Vierergruppe gefahren, die sich einfach so ergeben habe. Soviel sie sich erinnern könne, sei Herr F. vor ihr weg gefahren und sie mit ihrer Freundin K.. Während der Abfahrt hätten sie dann J. und I. getroffen. Sie habe nicht gewusst, ob sie auf der Piste sei oder nicht.