dd) Der Zeuge S. führte an der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002 aus, er kenne den Unfallhergang nicht mehr genau. Der Unfall sei auf einer wilden Piste weit abseits der Piste geschehen. Es habe der Gruppe um die Berufungsklägerin eigentlich bekannt sein müssen, dass sie die Piste verlassen hätten. Der Unfallort sei nicht in unmittelbarer Nähe der Piste gewesen. Er wisse 19