bb) R., Patrouilleur, machte an der Einvernahme vom 23. Januar 1995 geltend, er möchte noch erwähnen, dass sich der Unfall abseits der Piste ereignet habe. In der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002 führte er aus, der Unfall sei abseits der Pisten passiert. Die Gruppe um die Klägerin hätte wissen müssen, dass sie die Piste verlassen hätten. Es sei schwierig zu beurteilen, wie weit entfernt der Unfallort zu den präparierten Pisten gewesen sei. Er könne nicht beurteilen, ob es viele Spuren im Schnee gehabt habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass dieses Stück von Ski- und Snowboardfahrern befahren werde. Jeder Hang werde befahren, 18