Zu fünft seien sie anschliessend abseits der Piste talwärts weiter gefahren. Obwohl sich die Wegstrecke abseits der Piste befunden habe, sei sie schon recht stark befahren worden. Auf einer flacheren Passage sei die Berufungsklägerin mit der Snowboardspitze tiefer in den Tiefschnee geraten, worauf es sie kopfvoran überschlagen habe. Auf die Frage hin, wer denn die Idee gehabt habe, die Piste zu verlassen und abseits der Piste ins Tal hinunterzufahren, führte J. aus, für ihn sei es selbstverständlich, dass er nicht auf der Piste hinunterfahre. Das Gelände auf der Piste sei zu wenig steil.