c) Aus den Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die Piste G. zur Zeit des Unfalles mit Markierungsstangen versehen war (Fotodokumentation Fotos 1 - 3). Diese steckten jedoch nicht den rechten Rand der Piste ab. Ebenso befand sich vor der Piste N. ein Wegweiser, welcher die Richtung zu den Pisten P., N. und O. anzeigte. Für den Unglückshang bestand hingegen weder ein Wegweiser noch war dieser mit Markierungsstangen versehen. Es bestehen keine Fotoaufnahmen darüber, wie sich der fragliche Hang zur Zeit des Unfalles am 23. Januar 1995 seinen Benützern präsentiert hat.