Ob die Piste G. markiert gewesen sei, gehe nicht hervor. Widersprüchlich dazu liess die Berufungsklägerin ausführen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer wilden Piste ausgegangen. Die Tatsache, dass der Hang jeweils stark befahren werde und sich nicht im freien Skigelände, sondern zwischen zwei Pisten befinde, spreche klar gegen eine wilde Piste. Das Stück stelle einen Verbindungsweg zwischen zwei Pisten dar und sei als Skiweg zu qualifizieren.