eine Wimpelschnur zu errichten. Aufgrund der fehlenden Abgrenzung habe damit gerechnet werden müssen, dass Skisportler an der fraglichen Stelle häufig von der Piste abweichen würden. Selbst die Vorinstanz sei von einer wilden Piste ausgegangen. Dies könne aber nur dann angenommen werden, wenn Skifahrer im freien Gelände eine oft befahrene Strecke nutzen würden. Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich dabei auf die präparierte Fläche als auch auf das unmittelbar anstossende offene und übersichtliche, für den Skilauf geeignete Gelände. Ob die Piste G. markiert gewesen sei, gehe nicht hervor.