6.a) Entscheidend für die Beurteilung der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten ist, ob sich der Unfall auf einer Piste, im Bereich des Pistenrandes oder aber im freien Schneesportgelände zugetragen hat. Je nach Qualifikation des Hanges besteht eine unterschiedliche Sicherungspflicht. Ausschlaggend ist dabei, ob der Zustand des Unfallhanges von der Piste G. aus gegenüber der Berufungsklägerin ein berechtigtes Pistenvertrauen geschaffen hat.