e) In welcher Entfernung die Unfallstelle zur Wiedereinfahrt in die Piste N. liegt, ist irrelevant. Eine Verkehrssicherungspflicht für den Unfallhang kann daraus nicht abgeleitet werden. An der Wiedereinfahrt in der Piste N. bestand für die Berufungsbeklagte fraglos keine über die Piste hinaus gehende Verkehrssicherungspflicht nach oben hin. Es ist einem Skisportler kaum möglich, die Piste N. in Richtung des Unfallhanges gegen oben fahrend zu verlassen. Eine Verkehrssicherungspflicht kann daher nur für den Hang selbst oder aber von der Piste G. aus bestehen.