Hingegen kann festgestellt werden, dass das Gelände gegen die Piste N. hin durch Baumgruppen abgetrennt ist. Von einer Einheit mit der seitlich dazu verlaufenden Piste N. kann nicht die Rede sein. Solches geht insbesondere auch aus dem von der Berufungsklägerin eingereichten Fotoblatt vom 23. Januar 2001 hervor. Die Berufungsklägerin hält denn auch fest, dass der Unfallhang unterhalb der Unfallstelle wieder in die Piste N. münde. Damit erachtet sie den Unfallhang selbst nicht als Einheit der Piste N..