d) Was die Entfernung vom Unfallort zu den Pisten G. und N. betrifft, so ist aus den Fotoaufnahmen ersichtlich, dass eine erhebliche Distanz zwischen der Unfallstelle und der quer oberhalb des Unfallhanges verlaufenden Piste G. liegt. Die Distanz von 80 Metern zur Piste G. ist von der Berufungsklägerin anerkannt. Im Weiteren ist aus den Aufnahmen klar ersichtlich, dass das von der Snowboardgruppe befahrene Gelände nicht unmittelbar neben der Piste N. liegt. Die seitliche Distanz zur Piste N. kann den Fotoaufnahmen nicht direkt entnommen werden. Hingegen kann festgestellt werden, dass das Gelände gegen die Piste N. hin durch Baumgruppen abgetrennt ist.