b) Bereits aus der strafrechtlichen Untersuchung liegen Beweise vor, die von der Berufungsklägerin beigezogen worden sind. Diese Beweise sind vollgültige Beweismittel, auch wenn die in der Sache ergangene Einstellung des Strafverfahrens für die vorliegende Zivilstreitigkeit keine präjudizielle Wirkung zu entfalten vermag.