5.a) Entscheidend für die Beurteilung der Haftung ist vorliegend, ob sich der Unfall auf einer als Piste oder als Pistenrand zu qualifizierenden Abfahrt mit entsprechender Verkehrssicherungspflichten zugetragen hat oder auf einer Nebenfläche im freien Schneesportgelände. Nach dieser Beurteilung ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die dafür geltende Verkehrssicherungspflicht eingehalten wurden.