Auf das Erscheinungsbild einer Piste dürfen Skifahrer und Snowboarder vertrauen und dieses berechtigte Pistenvertrauen darf nicht enttäuscht werden. Der Pistenhalter hat folglich den von ihm organisierten Skiraum, das heisst die ausdrücklich, aber auch die schlüssig gewidmeten Schneesportflächen der Qualifikation entsprechend zu sichern (Stiffler, a.a.O., N 567 ff.). Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Verbindungsstücken zu widmen, bei welchen durch starkes Befahren Strecken zwischen zwei Pisten oder Skigebieten entstehen, weil diese stark von Ski- und Snowboardfahrern frequentiert werden.