Hindernisse die Benützer gefährden oder Absturzgefahr besteht (Stiffler, a.a.O., N 578). So muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren verhindert werden (BGE 117 IV 415, 115 IV 189; Padrutt, ZStR 103/1986, S. 407 f.; Nay, Der Lawinenunfall aus der Sicht des Strafrichters, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, in: ZGRG 1994, S. 50 ff., S. 54 ff.).