g) Für den Bereich, welcher nicht mehr als Piste oder Pistenrand zu qualifizieren ist, besteht nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 193 ausgeführt, für Nebenflächen bzw. das freie Schneesportgelände bestehe eine Sicherungspflicht insoweit, als Schneesportler vor darauf befindlichen besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren durch eine unmissverständliche Signalisation zu schützen sind, die sicherstellt, dass sie wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen (BGE 115 IV 189). Entsprechend ist der Pistenrand immer dann zu kennzeichnen und einschliesslich eines Randbereiches von maximal zwei Metern wirksam zu sichern, wenn