Wie weit der einer erhöhten Sicherungspflicht unterworfene Bereich der Piste und des Pistenrands in räumlicher Hinsicht geht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (BGE 101 IV 396). Die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunternehmungen herausgegebenen Richtlinien über die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten (Auflage 1991) definieren den bei besonderen Gefahrenherden zu sichernden unmittelbaren Grenzbereich der Piste als ein Gebiet von etwa einer Schwungbreite (BGE 122 IV 195; vgl. auch Stiffler, a.a.O., N 572 ff.; vgl. auch Schultz, ZBJV 121 1985 S. 39; Padrutt, ZStrR 103/1986 S. 402).