f) Da es unter Umständen schwierig ist, den Pistenrand abzugrenzen, erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise auch über den Pistenrand hinaus auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Wie weit der einer erhöhten Sicherungspflicht unterworfene Bereich der Piste und des Pistenrands in räumlicher Hinsicht geht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (BGE 101 IV 396).