d) Eine Piste ist eine allgemein zugängliche, für die Abfahrt mit Ski oder Snowboard vorgesehene und geeignete Strecke, welche vom Verkehrssicherungspflichtigen angelegt, markiert, hergerichtet, unterhalten, kontrolliert und vor alpinen Gefahren geschützt wird. Nach den am Unfalltag geltenden SKUS-Richtlinien Auflage 1991 waren Pisten in der Mitte oder am Rand zu markieren. Die Markierung in der Mitte bringt den Nachteil mit sich, dass sie keinerlei Anhaltspunkte für die Ausdehnung der Piste enthält.