Im Bereich von Pisten und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern aus Gefahren kein Schaden erwächst (BGE 115 IV 189, 111 IV 15). Der Verkehrssicherungspflichtige haftet für die von ihm markierten und dem Publikum zur Verfügung gestellten 12 Schneesportabfahrten, nicht aber für ein ganzes Schneesportgebiet. Das sogenannte freie Schneesportgelände wird nicht gesichert.