c) Das Bundesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht von Bergbahn- und Skiliftunternehmen mehrfach auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung trifft die für die Sicherheit eines Skigebiets Verantwortlichen eine unterschiedliche Verkehrssicherungspflicht für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen anderseits (BGE 115 IV 189). Im Bereich von Pisten und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern aus Gefahren kein Schaden erwächst (BGE 115 IV 189, 111 IV 15).