Der Benützer einer Bergbahn darf sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass die Unternehmung nicht nur die Hauptleistung des Transports erbringt, sondern als Nebenleistung auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgt. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht werden durch Richtlinien konkretisiert, nämlich einerseits durch die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) geschaffenen Richtlinie für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahren und andererseits durch die von der Kommission für Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS)