b) Umstritten ist vorliegend die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Der Benützer einer Bergbahn darf sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass die Unternehmung nicht nur die Hauptleistung des Transports erbringt, sondern als Nebenleistung auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgt.