97 Abs. 1 OR) und der Verjährungsfrist (Art. 127 OR) besser. Weil das Bundesgericht in BGE 113 II 246 die Pistensicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht anerkannt hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Berufungsbeklagten vorliegend gegeben sind. Dafür sind ein Schaden, eine Vertragsverletzung und ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich.