Bahnunternehmung für den gleichen Schaden nicht aus. Wenn der Schädiger durch sein Verhalten gleichzeitig eine vertragliche Pflicht verletzt und eine unerlaubte Handlung begeht, kann sich der Geschädigte nebeneinander auf beide Haftungsgründe berufen (BGE 112 II 142, 99 II 321). Die Rechtsstellung des Geschädigten ist grundsätzlich bei der vertraglichen Haftung bezüglich der Beweislast für das Verschulden (vgl. Art. 97 Abs. 1 OR) und der Verjährungsfrist (Art. 127 OR) besser.