4.a) Bergbahnunternehmungen, die wie die Berufungsbeklagte Skipisten anlegen und unterhalten, haften sowohl vertraglich als auch ausservertraglich in gleicher Weise für die Pistensicherheit (BGE 121 III 360, 113 II 247). Eine ausservertragliche Haftung schliesst eine zusätzliche vertragliche Haftung der 11