Der Pistenverlauf an der Stelle, an welche die Berufungsklägerin die Piste verlassen habe, sei aber klar ersichtlich. Besondere Sicherheitsmassnahmen würden sich nicht aufdrängen. Vor allem seien Schneesportler nicht vor natürlichen Hindernissen zu schützen. Abseits der Pisten könne nicht darauf vertraut werden, dass keine Steine angetroffen würden. Die Frage der Verkehrssicherungspflicht sei von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts bereits klar verneint worden. Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht sei dieselbe wie die strafrechtliche.