Keine besonderen Massnahmen hingegen würden bei typischen Hindernissen wie Steinen, Mulden, Unebenheiten oder besonderer Geländeeigenschaft ausserhalb der Piste ergriffen. Reduziert werde ein Pistenvertrauen am Pistenrand und im unmittelbaren Grenzbereich geschaffen. Der Pistenrand sei zu sichern, wenn Hindernisse die Abfahrtsbenutzer gefährdeten oder eine Absturzgefahr bestehe. Zusätzliche Massnahmen im unmittelbaren Grenzbereich seien angezeigt, wenn fallenartige Hindernisse lauerten. Vernünftigerweise werde dabei von einer Schwungbreite gesprochen. Der Pistenverlauf an der Stelle, an welche die Berufungsklägerin die Piste verlassen habe, sei aber klar ersichtlich.