Aufgrund der Beschaffenheit und der Präparierung sei der Rand der Piste ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Begrenzung habe sich aus den topographischen Verhältnissen ergeben. Absperrungen oder Kennzeichnungen des Randes seien nicht erforderlich gewesen. Massnahmen zur Sicherung seien nur notwendig, um eine besondere Lawinengefahr anzuzeigen, wenn Absturzgefahr herrsche oder eigentliche, unnatürliche Fallen im freien Gelände lauerten. Keine besonderen Massnahmen hingegen würden bei typischen Hindernissen wie Steinen, Mulden, Unebenheiten oder besonderer Geländeeigenschaft ausserhalb der Piste ergriffen.