Der fragliche Stein sei zudem weit ausserhalb der markierten Piste im freien Gelände gelegen. Der Unfall habe sich 80 bis 100 Meter unterhalb der Piste G. an einer Stelle ereignet, welche durch eine Baumgruppe von der Piste N. und ebenfalls rund 80 Meter getrennt gewesen sei. Der Begriff Verbindungsstrecke existiere nicht. Die damalige Markierung habe der SKUS- Richtlinie entsprochen. Der Verlauf der Piste G. sei talwärts durch Stangen gesichert gewesen. Die Abzweigung der einzelnen Pisten sei mittels Wegweisern bezeichnet gewesen. Aufgrund der Beschaffenheit und der Präparierung sei der Rand der Piste ohne weiteres erkennbar gewesen.