Ebenso habe die Berufungsklägerin vermutet, dass sie nicht auf der Piste gewesen sei. Der Zeuge J. habe sich verschiedentlich widersprochen. An der polizeilichen Einvernahme habe er aber zu Protokoll gegeben, absichtlich abseits der Piste gefahren zu sein. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Der ehemalige Pistenkontrolleur R. habe bestätigt, dass jeder Hang befahren werde, unabhängig davon, ob er gesperrt sei oder sich in einer Wildschutzzone befinde. Auch der Zeuge S. habe festgehalten, dass der Unfall abseits auf einer wilden, nicht gesicherten und markierten Piste geschehen sei.