Die Sorgfaltspflicht von Bergbahnunternehmen ergebe sich aus den SKUSund SPS-Richtlinien, die zwar nicht verbindlich, aber doch Massstab für die Beurteilung der Massnahmen seien. Ein durch touristische Transportanlagen erschlossenes Gebiet lasse sich nicht so absichern, dass keine Gefährdung für Skifahrer mehr bestehe. Zu den Anforderungen werde auf verschiedene Flächen verwiesen, nämlich auf markierte Pisten einerseits und auf freies Gelände andererseits. Der Unfall habe sich im freien Gelände abseits der markierten Flächen ereignet. Das Beweisergebnis sei klar, was bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung festgehalten habe. Der Zeuge R. habe dies bestätigt.