b) Der Rechtsverteter der Berufungsbeklagten liess in seinem Plädoyer die Abweisung der Berufung beantragen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den Rechtsschriften und aus dem vorinstanzlichen Urteil. Mit der Berufungserklärung seien keine Beweisanträge gestellt worden, welche im vorinstanzlichen Verfahren erhoben worden seien. Das Unglück habe sich ausserhalb der markierten und präparierten Pisten ereignet. Dies ergebe sich klar aus dem Polizeirapport, den polizeilichen Einvernahmen J. und R. und den Zeugeneinvernahmen. Der Verlauf der Piste sei klar gewesen. Er habe sich aus Wegweisern und Pistenmarkierungen sowie Geländeverhältnissen und aus Rändern ergeben.