Die Berufungsklägerin müsse nachweisen, dass die verlangte Sicherung die Tetraplegie verhindert hätte, wobei keine allzu hohen Anforderungen an den Kausalzusammenhang zu stellen seien. Die Sicherungsmassnahme wäre geeignet gewesen, den eingetretenen Erfolg zu verhindern. Beim Verschulden habe die Berufungsbeklagte keinen Exkulpationsbeweis geliefert. Vorliegend sei eine Teilklage auf den Genugtuungsanspruch eingereicht worden. Was die Bemessung der Genugtuung anbelange, sei angesichts der Leidensgeschichte der Klägerin eine Summe von mindestens Fr. 150'000.-- gerechtfertigt. 9