Dieser Skiweg sei von der Berufungsbeklagten toleriert worden. Es handle sich um eine integrierte Piste, die als Verbindungsstück diene und als Skiweg qualifiziert werden könne. Die Beklagte hätte diese schon lange ins Pistensystem integrieren müssen. Analog einer Piste wäre sie verpflichtet gewesen, die Piste zu präparieren und allfällige Hindernisse wie den vorliegenden Stein zu beseitigen oder entsprechend zu kennzeichnen. Die Berufungsklägerin müsse nachweisen, dass die verlangte Sicherung die Tetraplegie verhindert hätte, wobei keine allzu hohen Anforderungen an den Kausalzusammenhang zu stellen seien.