Die Markierungsstangen in der Piste G. seien ungenügend gewesen. Wäre die Abzweigung mit Warntafeln versehen gewesen, hätte sie mit Sicherheit davon Kenntnis genommen, dass sie die Piste auf eigene Verantwortung verlassen werde. Das Verbindungsstück stelle keine wilde Piste dar. Die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte davon Kenntnis gehabt habe, dass das Verbindungsstück jeweils stark befahren werde und der Hang sich nicht im freien Skigelände, sondern zwischen zwei Skipisten befinde, spreche klar gegen eine wilde Piste. Vielmehr sei dies eine Verbindung zwischen der Piste G. und der Piste N.. Dieser Skiweg sei von der Berufungsbeklagten toleriert worden.