Die Nebenfläche sei mit einem Hindernis belegt gewesen, welches Ursache der schweren Verletzung sei. Der grosse Stein stelle in einem relativ flachen und offenen Gelände eine aussergewöhnliche Gefahr dar, zumal nichts auf dessen Vorhandensein hingewiesen habe. Das Verlassen der Piste G. sei somit gefährlich gewesen. Angesichts der fehlenden Warnung sei damit zu rechnen gewesen, dass Skifahrer abzweigen würden. Soweit die Vorinstanz festgehalten habe, es handle sich nicht um offenes und übersichtliches Gelände, sondern es sei der Pistenrand erkennbar gewesen, treffe dies nicht zu. Die Markierungsstangen in der Piste G. seien ungenügend gewesen.