Der Hang habe geradezu einladend erschienen, zumal bereits zur Mittagszeit viele Fahrspuren bestanden hätten. Beim Augenschein mit der Vorinstanz sei aufgefallen, dass die Piste N. nicht mehr in Betrieb stehe und sich Warntafeln mit der Aufschrift „Piste gesperrt“ dort befänden. Offensichtlich habe die Berufungsbeklagte nach dem Unfall ihre Lehren gezogen. Die Vorinstanz habe dazu nichts gesagt und die freie Beweiswürdigung verletzt. Im Weiteren sei im Zeitpunkt des Unfalles mehr Schnee gelegen als beim gerichtlichen Augenschein. Aufgrund der falschen Wiedergabe des Augenscheines sei der Sachverhalt falsch gewürdigt worden.