3.a) Vor Schranken liess die Berufungsklägerin ausführen, dass der Gruppenleiter F. der Gruppe mitgeteilt habe, dass sie H. nachfahren solle. H. sei die letzte Abfahrt zusammen mit I. und J. parallel zur Luftseilbahn zu Tale gefahren. Im oberen Teil hätten sie dann die Piste G. gekreuzt und die Berufungsklägerin und deren Freundin getroffen. Zu fünft seien sie dann die Verbindungsstrecke zwischen der Piste G. und der Piste N. hinuntergefahren. Nach ein paar Schwüngen habe die Klägerin verkantet und sei mit dem Kopf auf einen schneebedeckten Stein gestürzt. Die Berufungsklägerin habe das Skigebiet nicht gekannt. Für sie habe es nur eine Talabfahrt gegeben.