Beweismittel muss jedoch unter Verwirkungsfolge in der Berufungserklärung verlangt werden (PKG 1991 Nr. 12). Mit der Berufungserklärung vom 26. Juni 2003 wurden keine Beweisanträge verbunden. Die Antragsstellung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. September 2003 ist daher zu spät erfolgt. Darauf kann nicht mehr eingetreten werden. Nur am Rande sei indessen erwähnt, dass bereits die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen hat und diverse Fotoaufnahmen über den Unfallhang vorliegen.