G. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 16. September 2003 waren die Rechtsvertreter beider Parteien sowie ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Rechtsvertreter von A. bestätigte seine in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte in seinem Plädoyer die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Begehren. Die Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG die schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten.