Die der Beklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 14'797.40 inkl. Mehrwertsteuer sei abzuweisen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 24'976.35, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteher (Fr. 1'898.20) zu entschädigen. 6 6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. “