„1. Die Ziffern 1,2 und 4 des Urteilsspruchs des Urteils des Bezirksgerichtes Q. vom 19. Februar 2003, zugestellt am 10. Juni 2003, seien aufzuheben. 2. Demnach sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, nach Ermessen des Gerichtes, mindestens Fr. 150'000.00 nebst 5% Verzugszins seit 23. Januar 1995 zu bezahlen. 3. Die gerichtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Gesamthöhe von Fr. 12'000.00 seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 4. Die der Beklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 14'797.40 inkl. Mehrwertsteuer sei abzuweisen.