Bei sogenannten wilden Pisten bestehe eine Sicherungspflicht nur für atypischen Gefahren. Es sei klar erkennbar gewesen, dass der Unfallhang nicht zu einer Piste gehöre. Dass viele Schneesportler diesen befahren würden, ändere nichts daran. Abseits von markierten Pisten würden sich normalerweise Steine befinden. Dass diese durch Schnee verdeckt würden, sei nicht aussergewöhnlich. Durch die fehlende Signalisation sei keine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen worden. Eine Haftung entfalle damit. F. Gegen dieses Urteil liess A. am 26. Juni 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: