Die Klägerin habe wissen müssen, dass die Dreiergruppe mit H. nicht auf der gepisteten Talabfahrt unterwegs sei. Der Unfallort habe sich nicht im Bereich des Pistenrandes befunden, sondern klar ausserhalb der markierten Piste. Am Augenschein sei klar ersichtlich gewesen, dass sich die Unfallstelle rund 100 m entfernt von der Piste G. befunden habe. Diese falle daher nicht mehr unter den Pistenrand. Die Distanz zwischen der Unfallstelle und der Piste N. sei unerheblich, da ein Hang üblicherweise nicht nach oben verlassen werde. Bei sogenannten wilden Pisten bestehe eine Sicherungspflicht nur für atypischen Gefahren.