Die Klägerin habe sich auf der Piste G. befunden, als sie in den Schicksalshang abgebogen sei. Oberhalb dieser Stelle habe sich eine Tafel befunden, welche die Richtung verschiedener Pisten angezeigt habe. Die Piste G. sei als relativ breiter Weg ausgestaltet, seitlich nicht abgesperrt, aber mit den üblichen Markierungsstangen versehen gewesen. Schneesportabfahrten müssten nie genau abgegrenzt werden. Der Verlauf der Piste G. sei klar erkennbar gewesen, da die Klägerin rechtwinklig habe abbiegen müssen, um in den Unfallhang zu gelangen. Die Klägerin habe wissen müssen, dass die Dreiergruppe mit H. nicht auf der gepisteten Talabfahrt unterwegs sei.