„1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises M. von Fr. 170.00, sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 11’000.00 einer Schreibgebühr von Fr. 520.00 Barauslagen von Fr. 480.00 total somit Fr. 12’000.00 gehen zulasten der Klägerin. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 14'797.40 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ 5