Die Sachverhaltsdarstellungen des Strafverfahrens hätten auch im Zivilverfahren Gültigkeit. Folglich habe die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Rechtsgrund für die Haftung bestehe nicht. Die Feststellungen der Gegenpartei seien reine Behauptungen und seien sechs Jahre nach dem Unfall erfolgt. Die Schneeverhältnisse von 2001 seien mit denjenigen von 1995 nicht vergleichbar. E. Mit Urteil vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 6. Juni 2003, erkannte das Bezirksgericht Inn: